Satzung

Beschlossen am 25.07.2018
Fassung vom 07.01.2019
Fassung vom 19.01.2022


§ 1: NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „ABH – Anlauf- und Beratungsstelle für Menschen mit Heimerfahrung“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2: ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein fördert die Zwecke der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege mit Schwerpunkten in der Jugend- und Altenhilfe sowie in der Förderung der Erziehung.

3. Diese Zwecke sollen insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass der Verein eine integrierte Einrichtung betreibt, die die Funktionen einer Anlauf- und Beratungsstelle, eines Treffpunkts und einer Dokumentationsstelle umfasst. Zielgruppe sind alle Menschen, die in ihrem Leben eine Phase außerfamiliärer Erziehung in öffentlicher Verantwortung erlebt haben.

Der Treffpunkt soll soziale Kontakte, gemeinschaftliche Freizeitgestaltung und Selbsthilfeaktivitäten ermöglichen. Die Beratungsstelle soll bei der Bewältigung des Alltags helfen und der Stabilisierung von körperlicher und seelischer Gesundheit dienen. Als Dokumentationsstelle soll die Einrichtung Wissen um Geschichte und Auswirkungen der Heimerziehung sichern und zur Veröffentlichung entsprechender Erkenntnisse beitragen, um Verständnis für die Belange der Zielgruppe zu fördern und die aktuelle Praxis der Jugendhilfe positiv zu beeinflussen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecksetzung fällt sein Vermögen an den Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3: MITGLIEDSCHAFT

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen.

2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung. Das noch nicht endgültig aufgenommene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.

3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Zahlung des Jahresbeitrages voraus.

4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, ist davon nicht berührt, ebenso wenig besteht beim Austritt ein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.

§ 4: AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES

1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es seinen Jahresbeitrag drei Monate nach Fälligkeit trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund, wichtige Gründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, durch einen mit Einstimmigkeit gefassten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zugeben. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied gegenüber der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Wird dieser stattgegeben, muss der Vorstand sich auf seiner nächsten Sitzung erneut mit dem Fall befassen, um als letzte vereinsinterne Instanz eine Entscheidung zu fällen, gegen die dann nur noch der Rechtsweg angerufen werden kann.


§ 5: ORGANE DES VEREINS

Der Verein hat folgende Organe:

• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Projektgruppe


§ 6: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder können an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für:

• Wahl und Entlastung des Vorstandes
• Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes
• Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit und der Arbeit des Vorstandes
• Verabschiedung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Bestätigung oder Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern
• Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 2.
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen, bzw. die Auflösung des Vereins

3. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht verschickt wurde.

4. Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Gründe dieses verlangen, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.

5. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.


§ 7: VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstehen, sind ihnen zu ersetzen. Die Auslagenerstattung kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (vgl. § 31 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der jeweils gültigen Fassung) pauschalisiert werden. Die Vorstands-mitglieder haften gegenüber dem Verein wie gegenüber den Mitgliedern desselben für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflicht verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstands-mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ins Vereinsregister eingetragen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf deren Tagesordnung die Neuwahl des Vorstandes steht.

5. Beim (vorzeitigen) Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, auf deren Tagesordnung die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes steht. Die Abberufung eines Vorstands-mitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode gewählt wird. Für diese Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

7. Der Vorstand ist ansonsten für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

8. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte, die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse sowie für die Leitung des Projektes eine/n Geschäftsführer:in als besondere Vertreter:innen im Sinne des § 30 BGB bestellen.

8.a Der mit dem/der Geschäftsführer:in zu schließende Vertrag wird mit diesen für den Verein vom Vorstand geschlossen.

8.b Der/die Geschäftsführer:in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes wie der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die seinen/ihren Arbeits-oder Dienstvertrag betreffen.


§ 8: PROJEKTGRUPPEN

1. Zur Durchführung von Projekten können sich Vereinsmitglieder zu informellen Arbeitsgruppen zusammenschließen.

2. Die Arbeitsgruppen können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand den Status einer Projektgruppe verliehen bekommen, die gegenüber dem Gesamtverein besondere Rechte auf eigenen Entscheidungskompetenzen in ihrem Arbeitsbereich hat.

3. Die Projektgruppe wählt eine eigene Leitung.

4. Die Projektgruppenleitung ist berechtigt an den Vereinsvorstandssitzungen teilzunehmen. Sie wird durch den Vorstand über die Tageordnung der Sitzungen informiert und erfährt auf diese Weise, wenn Beschlüsse vorgesehen sind, die ihr Arbeitsgebiet berühren.

5. Beschlussprotokolle werden dem Vorstand zur Kenntnis gegeben

• der Vorstand muss die Projektgruppe anhören, wenn er Beschlüsse fällt, die das Arbeitsgebiet einer Projektgruppe betreffen
• die Projektgruppe muss den Vorstand informieren, wenn sie Vorhaben hat, die den gesamten Verein betreffen

6. Wenn es bei der Abstimmung über solche Beschlüsse oder Vorhaben zu Meinungsverschiedenheiten kommt, muss die Angelegenheit auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Sprache gebracht werden.

7. Die Mitgliederversammlung gibt in solchen Fällen eine Empfehlung ab. Der Vorstand soll nach Möglichkeit diese Empfehlung berücksichtigen.

§ 9: SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10: AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

§ 11: BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen